721.3
CH-TG
§ 1 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer - Zweck
§ 1 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer · Zweck
1. Kanton und Gemeinden fördern im öffentlichen Interesse die Zugänglichkeit der Ufer sowie die Anlage von Uferwegen.