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721.3 CH-TG

§ 1 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer - Zweck

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§ 1 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer · Zweck

1. Kanton und Gemeinden fördern im öffentlichen Interesse die Zugänglichkeit der Ufer sowie die Anlage von Uferwegen.

Zweck § 2 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer →

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