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721.21 CH-TG

Art. 9 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

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Art. 9 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

1. Auf dem in den Bodensee hinausragenden Schuttkegel der Goldach, auf welchem die letztere einen unregelmässigen Lauf nimmt, also von der Mitte der obern Öffnung der Strassenbrücke, schliesst die Grenzlinie an einem Punkte 30,00 Meter unterhalb der Brücke, mit einer Tangentialkurve von 193 Metern Radius an eine gerade Linie an, welche abwärts bis zum jeweiligen mit der Höhe des Seestandes wechselnden Seeufer die Grenze bildet. Diese gerade Linie, rückwärts verlängert, trifft die Strassenbrücke auf der Nordseite 7,25 Meter vom rechten oder 10,25 Meter vom linken Widerlager und schneidet die Landstrasse Horn - Rorschach unter einem Winkel vom 112°40’ Zentigrade und in der Richtung gegen Horn unter einem solchen von 87°22’ Graden.

Bei weiterer Verlängerung nach rückwärts schneidet diese Gerade eine solche zwischen den Grenzsteinen Tb.No. 68 St. G. No. 2 = 66,9 Meter von dem und 19,6 Meter von dem letzteren.

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