721.21
CH-TG
Art. 8 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
Art. 8 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
1. Soweit die Goldach zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen den Grenzfluss bildet, fällt die Kantonsgrenze in die Mitte des neu korrigierten Goldachbettes. Demnach liegt die Grenzlinie zwischen den Hintermarken