Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.21 CH-TG

Art. 8 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

1. Soweit die Goldach zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen den Grenzfluss bildet, fällt die Kantonsgrenze in die Mitte des neu korrigierten Goldachbettes. Demnach liegt die Grenzlinie zwischen den Hintermarken

← Art. 7 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn Kanton Thurgau 721.21 Art. 9 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →