721.21
CH-TG
Art. 7 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
Art. 7 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
1. Die Vereinbarung vom 22. Januar 1889 zwischen den gleichen Contrahenten betreffend die Festsetzung der Kantonsgrenze bei der Einmündung der Goldach in den Bodensee sowie alle früheren Vereinbarungen betreffend die Kantonsgrenzen zwischen den Gemeinden Horn und Goldach werden anmit, soweit dieselben sich mit den nachfolgenden Bestimmungen im Widerspruch befinden, aufgehoben.