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721.21 CH-TG

Art. 6 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

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Art. 6 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

1. Mit der Ausführung des Werkes soll sofort nach Genehmigung der Pläne durch die Bundesbehörde begonnen werden.

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