721.21
CH-TG
Art. 6 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
Art. 6 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
1. Mit der Ausführung des Werkes soll sofort nach Genehmigung der Pläne durch die Bundesbehörde begonnen werden.