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721.21 CH-TG

Art. 5 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

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Art. 5 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

1. Die Ausführung der Korrektion sowie die Besorgung des Unterhaltes des gemeinsamen Werkes übernimmt der Kanton Thurgau; derselbe stellt hierüber dem Kanton St. Gallen jeweilig in angemessenen Terminen Rechnung. Bei Festsetzung des Bauprogrammes sowie der jeweiligen Unterhaltsarbeiten haben die technischen Organe des Kantons St. Gallen in geeigneter Weise mitzuwirken.

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