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721.21 CH-TG

Art. 4 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

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Art. 4 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

1. Der dem jetzigen Flussbett infolge der Korrektion abgenommene Boden wird den anstossenden Grundbesitzern überlassen, immerhin unter Vorbehalt flusspolizeilicher Massnahmen und insbesondere unter der Bedingung, dass der fragliche sowie auch der übrige an die Goldach stossende Boden für alle erforderlichen Arbeiten und vorübergehenden Ablagerungen am Korrektionswerk je nach Bedarf unentgeltlich benutzt werden kann.

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