721.21
CH-TG
Art. 3 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
Art. 3 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
1. Jedem Kanton bleibt das Recht gewahrt, je auf seinem Gebiete die für die Erstellung und den Unterhalt des Korrektionswerkes erwachsenden Kosten ganz oder teilweise den Uferschutzpflichtigen, den gefährdeten Grundbesitzern oder andern Interessenten zu überbinden.