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721.21 CH-TG

Art. 2 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

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Art. 2 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

1. Die nach Abzug eines Bundesbeitrages verbleibenden Kosten der Erstellung und des Unterhaltes des in Art. 1 bezeichneten Werkes werden von beiden Kantonen je zur Hälfte übernommen.

Die Kosten der Expropriation des für die Korrektion benötigten Bodens in der Gemeinde Tübach übernimmt jedoch der Kanton St. Gallen allein.

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