721.21
CH-TG
Art. 12 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
Art. 12 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
1. Was den Kies- oder Sandbezug aus der Goldach und dem sogenannten Strandboden anbelangt, so hat es diesfalls für jedes Kantonsgebiet bei den gesetzlichen Vorschriften des betreffenden Kantons sein Verbleiben.