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721.21 CH-TG

Art. 12 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

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Art. 12 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

1. Was den Kies- oder Sandbezug aus der Goldach und dem sogenannten Strandboden anbelangt, so hat es diesfalls für jedes Kantonsgebiet bei den gesetzlichen Vorschriften des betreffenden Kantons sein Verbleiben.

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