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721.21 CH-TG

Art. 11 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

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Art. 11 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn

1. Die in Art. 9 und 10 bezeichnete Grenzlinie ist lediglich nur für das Land gültig und soll durch dieselbe den bestehenden oder künftigen Vereinbarungen betreffend See- oder Fischereigrenze weder Eintrag geschehen noch auch vorgegriffen werden.

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