721.21
CH-TG
Art. 11 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
Art. 11 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
1. Die in Art. 9 und 10 bezeichnete Grenzlinie ist lediglich nur für das Land gültig und soll durch dieselbe den bestehenden oder künftigen Vereinbarungen betreffend See- oder Fischereigrenze weder Eintrag geschehen noch auch vorgegriffen werden.