721.21
CH-TG
Art. 10 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
Art. 10 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
1. Auf der Nordseite der Goldachbrücke soll der Schneidepunkt der verlängerten untern Grenzlinie durch einen deutlich eingehauenen Strich am Gurtquader und überdies die in Art. 9 bezeichnete Grenzlinie auf dem Schuttkegel durch zwei mindestens 2 Meter über den Boden herausragende starke Pfähle für jedermann erkenntlich bezeichnet werden.