721.21
CH-TG
Art. 1 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
Art. 1 Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
1. Die Goldach soll von der Goldachbrücke an der Strasse von Goldach nach Tübach bis zum Bodensee nach einem einverständlich festgesetzten Plan gemeinsam korrigiert und die Korrektion nach ihrer Vollendung und in dem ganzen vorhin bezeichneten Umfange auch gemeinsam unterhalten werden.