721.11
WBSNV
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV) - Grundlagen, Mitwirkung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 WBSNV · Grundlagen, Mitwirkung
1. Das Departement erstellt die Grundlagen gemäss § 2 des Gesetzes. Sie werden mit der Genehmigung durch den Regierungsrat behördenverbindlich.
1bis. Nachführungen der Naturgefahrenkarten gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes erfolgen durch das Amt für Umwelt. Sie werden mit der Genehmigung durch das Departement behördenverbindlich.
2. Entwürfe sind den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zu unterbreiten.