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721.11 WBSNV CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV) - Grundlagen, Mitwirkung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 WBSNV · Grundlagen, Mitwirkung

1. Das Departement erstellt die Grundlagen gemäss § 2 des Gesetzes. Sie werden mit der Genehmigung durch den Regierungsrat behördenverbindlich.

1bis. Nachführungen der Naturgefahrenkarten gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes erfolgen durch das Amt für Umwelt. Sie werden mit der Genehmigung durch das Departement behördenverbindlich.

2. Entwürfe sind den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zu unterbreiten.

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