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721.1 WBSNG CH-TG

§ 39 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG) - Grundsatz

Gravitative Naturgefahren
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§ 39 WBSNG · Grundsatz

1. Wo es der Schutz von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten vor gravitativen Naturgefahren wie Hochwasser, Murgänge, Rutschungen, Steinschlag oder Felssturz erfordert, sind die Gefahrengebiete durch geeignete planerische und bauliche Massnahmen zu sichern.

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