§ 3 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG) - Grundsatz
§ 3 WBSNG · Grundsatz
1. Der Wasserbau bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten vor den schädlichen Einwirkungen des Wassers sowie die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer.
2. Der Schutz vor den schädlichen Einwirkungen des Wassers erfolgt in erster Linie durch Unterhalt und in zweiter Linie durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, sind Korrektionsmassnahmen zu treffen.
3. Die übrigen öffentlichen Interessen sowie die Interessen der Grundeigentümer und Anstösser sind angemessen zu berücksichtigen.
4. Zu den übrigen öffentlichen Interessen gehören insbesondere
1. der haushälterische Umgang mit Kulturland;
2. der wirtschaftliche Einsatz finanzieller Mittel;
3. die Landwirtschaft, insbesondere der Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
4. die Fischerei;
5. die Forstwirtschaft;
6. der Natur- und Landschaftsschutz;
7. die Raumentwicklung;
8. die Wasserwirtschaft und Gewässernutzung;
9. die Erholungsnutzung.