721.1
WBSNG
CH-TG
§ 2 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG) - Grundlagen
Geltungsbereich und Grundlagen
§ 2 WBSNG · Grundlagen
1. Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden behördenverbindliche Grundlagen für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich
1. zur Sicherstellung von koordinierten Wasserbaumassnahmen;
2. für die Planung von Revitalisierungen;
3. für die Planung von Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Geschiebehaushalt und Fischdurchgängigkeit;
4. für die Festlegung des Gewässerraumes;
5. für die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren.