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721.1 WBSNG CH-TG

§ 2 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG) - Grundlagen

Geltungsbereich und Grundlagen
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§ 2 WBSNG · Grundlagen

1. Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden behördenverbindliche Grundlagen für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich

1. zur Sicherstellung von koordinierten Wasserbaumassnahmen;

2. für die Planung von Revitalisierungen;

3. für die Planung von Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Geschiebehaushalt und Fischdurchgängigkeit;

4. für die Festlegung des Gewässerraumes;

5. für die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren.

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