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Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht

Abschnitt: Anwendungsbereich
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Art. 9 IVöB 2001 · Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht

1. Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben

a. in einem beteiligten Kanton;

b. * in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.

c. * ...

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