720.4
CH-TG
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 9 IVöB 2001 · Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
1. Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben
a. in einem beteiligten Kanton;
b. * in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.
c. * ...