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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Schwellenwerte

Abschnitt: Anwendungsbereich
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Art. 7 IVöB 2001 · Schwellenwerte

1. Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.

1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.

1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.

2. Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

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