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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Auftragsarten

Abschnitt: Anwendungsbereich
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Art. 6 IVöB 2001 · Auftragsarten

1. Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere

a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;

b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;

c. Dienstleistungsaufträge.

2. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

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