720.4
CH-TG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Auftragsarten
Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 6 IVöB 2001 · Auftragsarten
1. Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträge.
2. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.