720.4
CH-TG
Art. 5bis Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Abgrenzung
Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 5bis IVöB 2001 · Abgrenzung
1. Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2. Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.