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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Interkantonales Organ

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Art. 4 IVöB 2001 · Interkantonales Organ

1. Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

2. Das Interkantonale Organ ist zuständig für

a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;

b. Erlass von Vergaberichtlinien;

c. * Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;

cbis * Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);

d. * ...

e. * Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;

f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung.

g. * Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;

h. * Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen oder internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.

3. Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.

4. Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

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