Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.4 CH-TG

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Durchführung

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 IVöB 2001 · Durchführung

1. Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.

← Art. 2 IVöB 2001 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Zweck Art. 4 IVöB 2001 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →