720.4
CH-TG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Durchführung
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 IVöB 2001 · Durchführung
1. Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.