720.4
CH-TG
Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Übergangsrecht
Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 IVöB 2001 · Übergangsrecht
1. Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2. Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.