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Art. 21 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Inkrafttreten

Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 21 IVöB 2001 · Inkrafttreten

1. Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.

2. Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.

3. Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.

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