720.4
CH-TG
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Beitritt und Austritt
Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 IVöB 2001 · Beitritt und Austritt
1. Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2. Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.