720.4
CH-TG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Vorbehalt anderer Vereinbarungen
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 IVöB 2001 · Vorbehalt anderer Vereinbarungen
1. Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor
a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiter zu entwickeln;
b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.