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Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Kontrolle und Sanktionen

Abschnitt: Überwachung
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Art. 19 IVöB 2001 · Kontrolle und Sanktionen

1. Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.

2. Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

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