720.4
CH-TG
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Entscheid
Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 18 IVöB 2001 · Entscheid
1. Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2. Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.