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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Beschwerdegründe

Abschnitt: Rechtsschutz
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Art. 16 IVöB 2001 · Beschwerdegründe

1. Mit der Beschwerde können gerügt werden

a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

2. Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

3. Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

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