720.4
CH-TG
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Beschwerdegründe
Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 16 IVöB 2001 · Beschwerdegründe
1. Mit der Beschwerde können gerügt werden
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2. Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3. Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.