Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Beschwerderecht und Frist
Art. 15 IVöB 2001 · Beschwerderecht und Frist
1. Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2. Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3. Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.