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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Allgemeine Grundsätze

Abschnitt: Verfahren
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Art. 11 IVöB 2001 · Allgemeine Grundsätze

1. Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten

a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;

b. wirksamer Wettbewerb;

c. Verzicht auf Abgebotsrunden;

d. Beachtung der Ausstandsregeln;

e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;

g. Vertraulichkeit von Informationen.

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