720.4
CH-TG
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Allgemeine Grundsätze
Abschnitt: Verfahren
Art. 11 IVöB 2001 · Allgemeine Grundsätze
1. Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.