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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Ausnahmen

Abschnitt: Anwendungsbereich
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Art. 10 IVöB 2001 · Ausnahmen

1. Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf

a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;

b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;

c. * Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;

d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;

e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.

2. Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn

a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;

b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder

c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

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