Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.4 CH-TG

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Zweck

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 IVöB 2001 · Zweck

1. Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.

2. Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.

3. Ihre Ziele sind insbesondere

a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;

b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;

c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;

d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) - Zweck Art. 2 IVöB 2001 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →