720.3
IVÖBAIMPCIAP
CH-TG
Art. 63 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 63 IVöB · Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1. Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
2. Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3. Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4. Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu Art. 10, Art. 12 und Art. 26 erlassen.