720.3
IVÖBAIMPCIAP
CH-TG
Art. 57 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Akteneinsicht
Kapitel Rechtsschutz
Art. 57 IVöB · Akteneinsicht
1. Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2. Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.