720.3
IVÖBAIMPCIAP
CH-TG
Art. 43 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Abbruch
Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
Art. 43 IVöB · Abbruch
1. Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2. Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.