Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.3 IVÖBAIMPCIAP CH-TG

Art. 41 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zuschlag

Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
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Art. 41 IVöB · Zuschlag

1. Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

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