720.3
IVÖBAIMPCIAP
CH-TG
Art. 31 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Bietergemeinschaften und Subunternehmer
Kapitel Vergabeanforderungen
Art. 31 IVöB · Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1. Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2. Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3. Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.