720.3
IVÖBAIMPCIAP
CH-TG
Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Wettbewerbe sowie Studienaufträge
Kapitel Vergabeverfahren
Art. 22 IVöB · Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1. Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.