720.3
IVÖBAIMPCIAP
CH-TG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck
Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
Art. 2 IVöB · Zweck
1. Diese Vereinbarung bezweckt
a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.