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720.3 IVÖBAIMPCIAP CH-TG

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck

Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
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Art. 2 IVöB · Zweck

1. Diese Vereinbarung bezweckt

a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;

b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;

c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;

d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

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