Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.3 IVÖBAIMPCIAP CH-TG

Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Selektives Verfahren

Kapitel Vergabeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 IVöB · Selektives Verfahren

1. Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.

2. Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.

3. Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.

← Art. 18 IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Gegenstand Art. 20 IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →