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720.3 IVÖBAIMPCIAP CH-TG

Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Vorbefassung

Kapitel Allgemeine Grundsätze
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Art. 14 IVöB · Vorbefassung

1. Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.

2. Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere

a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;

b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;

c) die Verlängerung der Mindestfristen.

3. Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

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