720.111
WöB
CH-TG
§ 7 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption
§ 7 WöB · Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption
1. Vorgesetzte weisen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren mitwirken, im Rahmen der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung unter Verweis auf diese Weisung darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
2. Die Vergabestellen sorgen dafür, dass an Vergabeverfahren mit Auftragswerten von über Fr. 10'000
1. nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitwirken, welche die Unbefangenheitserklärung gemäss Anhang 1 unterzeichnet haben
2. nur vom Kanton beauftragte Dritte mitwirken, die vor der Einleitung des Vergabeverfahrens die Unbefangenheitserklärung gemäss Anhang 1 unterzeichnet haben
3. Die unterzeichneten Unbefangenheitserklärungen müssen aufbewahrt werden (Art. 49 Abs. 2 IVöB).