720.111
WöB
CH-TG
§ 6 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Ablauforganisation
§ 6 WöB · Ablauforganisation
1. Im Einladungsverfahren sowie im offenen oder selektiven Verfahren müssen namentlich folgende Handlungen von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern vorgenommen werden
1. Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
2. Angebotsöffnung
3. Prüfung der Angebote
4. Bereinigung der Angebote
5. Bewertung der Angebote
2. Im freihändigen Verfahren müssen ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 namentlich folgende Handlungen von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern vorgenommen werden
1. Anfrage zur Einreichung eines Angebots
2. Entscheid über Auftragsvergabe
3. Verträge über vergebene Aufträge sind in der Regel in Schriftform abzuschliessen. Ab einem Auftragswert von Fr. 10'000 ist die Schriftform zwingend.