Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.111 WöB CH-TG

§ 5 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Ständige Liste

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 WöB · Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Ständige Liste

1. Ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 sind auch im freihändigen Verfahren nach Möglichkeit drei Angebote einzuholen.

2. Aufträge über Bauleistungen oder der Baubranche nahestehende Dienstleistungen dürfen ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 nur an Anbieterinnen oder Anbieter vergeben werden, die über ein gültiges Zertifikat gemäss § 1 Abs. 2 VöB verfügen oder die Belege gemäss § 2 Abs. 2 VöB beigebracht haben.

← § 4 WöB Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Geltungsbereich § 6 WöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →