720.111
WöB
CH-TG
§ 5 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Ständige Liste
§ 5 WöB · Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Ständige Liste
1. Ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 sind auch im freihändigen Verfahren nach Möglichkeit drei Angebote einzuholen.
2. Aufträge über Bauleistungen oder der Baubranche nahestehende Dienstleistungen dürfen ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 nur an Anbieterinnen oder Anbieter vergeben werden, die über ein gültiges Zertifikat gemäss § 1 Abs. 2 VöB verfügen oder die Belege gemäss § 2 Abs. 2 VöB beigebracht haben.