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720.111 WöB CH-TG

§ 4 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Ämter und unselbstständige kantonale Anstalten

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§ 4 WöB · Ämter und unselbstständige kantonale Anstalten

1. Die Ämter und unselbstständigen kantonalen Anstalten sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die übrigen für die Durchführung der Vergabeverfahren erforderlichen Handlungen und Entscheide, soweit IVöB, GöB, Verordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)[4] oder diese Weisung keine anderen Zuständigkeiten festlegen.

2. Sie entscheiden in ihren Aufgabenbereichen

1. über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert bis Fr. 150'000

2. über den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen mit einem Auftragswert bis Fr. 150'000

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