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720.111 WöB CH-TG

§ 3 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Departemente und Staatskanzlei

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§ 3 WöB · Departemente und Staatskanzlei

1. Die Departemente und die Staatskanzlei entscheiden in ihren Aufgabenbereichen

1. * über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert über Fr. 150'000 bis Fr. 250'000

2. * über den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen mit einem Auftragswert über Fr. 150'000

3. im Wettbewerbsverfahren unabhängig vom Auftragswert auf Antrag des unabhängigen Expertengremiums über die Selektion und den Zuschlag sowie über den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens

2. ...

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