720.111
WöB
CH-TG
§ 2 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Regierungsrat
§ 2 WöB · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat genehmigt vorgängig Entscheide über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert über Fr. 250'000.
2. Wird ein Wettbewerbsverfahren im Sinne von Art. 22 IVöB durchgeführt, bestimmt er das Wettbewerbsprogramm, das unabhängige Expertengremium und die Moderation des Verfahrens.
3. Er entscheidet auf Antrag der Departemente oder der Staatskanzlei über den Ausschluss von Anbietern oder Subunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, die Auferlegung einer Busse oder das Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB.