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720.111 WöB CH-TG

§ 10 Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB) - Sanktionen von Anbieterinnen oder Anbietern

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§ 10 WöB · Sanktionen von Anbieterinnen oder Anbietern

1. Die Vergabestellen informieren die Fachstelle unverzüglich

1. bei Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden

2. bei Hinweisen auf Sachverhalte, die den Ausschluss von Anbietern oder Subunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, die Auferlegung einer Busse oder das Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB zur Folge haben könnten

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